Internetrecht
- Von Schwarz Antonio
- Veröffentlicht 14.11.08
- Das Recht
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Nicht bewertet
Internationalität
Im World Wide Web veröffentlichte Inhalte sind weltweit abrufbar. Deshalb muss nach Ansicht verschiedener Gerichte im Prinzip bei jeder Website geprüft werden, ob sie das nationale Recht irgendeines Staates der Welt verletzt. Gegebenenfalls muss der Zugriff auf national verbotene Inhalte technisch soweit wie möglich verhindert werden, z.B. durch Abfrage der Spracheinstellung des Browsers oder durch eine Frage des Benutzers nach seiner Nationalität. Beispiele: dazu die Forderung eines französischen Gerichts zur Sperrung von Nazi-Inhalten für französische Internetnutzer durch Yahoo! [1] und das Grundsatzurteil des deutschen Bundesgerichtshofs im Jahr 2000, nach dem auch z.B. ein australischer Staatsangehöriger für eine holocaustleugnende Website, die in Australien gehostet ist, in Deutschland haftbar gemacht werden kann (Beispiele: [2] und [3]). In China wird auf Basis nationaler Gesetzgebung bereits derzeit eine solche Zensur praktiziert.
Eine weitere Besonderheit ist die Tatsache, dass das Internet sowie die agierenden Personen und Unternehmen oft global handeln. Aus diesem Grund kommt der Nutzer, wenn auch oft völlig unbemerkt, mit dem so genannten Internationalen Privatrecht (IPR) und mit Rechtsordnungen anderer Länder in Berührung. Denn eine Regel, die sagt "Alles was ein Deutscher tut, unterliegt Deutschem Recht" gibt es nicht. Schon gar nicht im Internet.
Dies führt jedoch häufig zu weiteren Problemen. Zum einen ist das Rechtsgebiet des IPR eher als exotisch anzusehen, selbst die wenigsten Juristen kennen sich hier wirklich aus. Zum anderen werden Rechtsprobleme, die schon nach Deutschem Recht schwierig zu überblicken sind, nicht dadurch einfacher, dass eine internationale Komponente und ausländische Rechtsordnungen hinzu kommen.
Internetrecht ist Rundfunkrecht
Der gültige deutsche Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) hat das Internet in der gültigen Fassung gebührenpflichtig gemacht und damit jeden Rechner mit Internetanschluß als Rundfunkempfangsgeräte im Sinne dieses Staatsvertrages (RGebStV § 5a) deklariert. Die Nichtanwendung der Gebührenforderung ist befristet bis zum 31. Dezember 2004 und soll Oktober 2004 verlängert werden bis zum 31. Dezember 2006.
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