Geiselnahme
- Von Schwarz Antonio
- Veröffentlicht 14.11.08
- Straftatbestand
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Tatbestandsmerkmale
Die Geiselnahme ist im Prinzip ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die Tathandlungen sind das Entführen oder das Sich bemächtigen einer Person bzw. das Ausnutzen einer geschaffenen Nötigungslage. Es bedarf ferner einer Drohung mit einem schweren Übel, nämlich einer schweren Körperverletzung (also dem Verlust eines wichtigen Gliedes, des Seh- oder Hörvermögens oder der Fortpflanzungsfähigkeit) oder des Todes. Insofern ist eine Nötigung im Tatbestand (inklusive der notwendigen Nötigungsabsicht) enthalten.
Problemfälle
Probleme bereitet der Tatbestand wegen seiner hohen Strafdrohung, da auch minder schwere Fälle eine Mindeststrafe von 1 Jahr vorsehen. Hier tritt der Tatbestand in besonders gelagerten Fällen möglicherweise in ein Spannungsverhältnis mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip.
Die erfolgsqualifizierte Verwirklichung des Todes (§§ 239b Abs. 2 iVm. 239a Abs. 3 StGB) des Opfers kann auch dann bejaht werden, wenn die Geisel mittelbar, also beispielsweise durch eine missglückte Befreiungsaktion getötet wird.
Wegen der hohen Strafandrohung, die der eines Totschlags entspricht, wird der Tatbestand aus Opferschutzgründen (der Täter könnte die Geisel umbringen und hätte denselben Strafrahmen!) restriktiv ausgelegt: Notwendig ist, dass die Entführung/Bemächtigung sich stabilisiert hat, und diese Lage dann für die zweite Tathandlung ausnutzen will bzw. ausnutzt.
Weiterhin ist die Geiselnahme für ihre Probleme im Zusammenhang mit dem finalen Rettungsschuss bekannt. Um die Geisel zu schützen, kommen präventivrechtliche Vorschriften (also die des Gefahrenabwehrrechts) in Betracht, zugleich besteht aber auch das Verfolgungsinteresse des Staates, das repressivrechtliche Vorschriften zur Anwendung berechtigt. In der Regel ist aber von einem Schwerpunkt des präventiven Eingreifens der Polizei auszugehen.
Bei Straftätern, die die Geiselnahme verwirklicht haben, ist das Gericht berechtigt, die sog. "Führungsaufsicht" nach § 239c StGB (iVm. § 68 StGB) zu verhängen.
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