Bundesrepublik Deutschland
Paragraph 182 des Strafgesetzbuches verbietet sexuelle Handlungen von Erwachsenen ab 21 Jahren mit Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn der Erwachsene dabei eine "fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt". Außerdem sind sexuelle Handlungen eines Erwachsenen (ab 18 Jahren) mit einem Jugendlichen verboten, wenn der Jugendliche durch Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Geld dazu gebracht wurde.
Im Folgenden der Wortlaut der Norm:
§ 182 Sexueller Mißbrauch von Jugendlichen
(1) Eine Person über achtzehn Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, dass sie
1. unter Ausnutzung einer Zwangslage oder gegen Entgelt sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese unter Ausnutzung einer Zwangslage dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Eine Person über einundzwanzig Jahre, die eine Person unter sechzehn Jahren dadurch mißbraucht, dass sie
1. sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder
2. diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen,
und dabei die fehlende Fähigkeit des Opfers zur sexuellen Selbstbestimmung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann das Gericht von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn bei Berücksichtigung des Verhaltens der Person, gegen die sich die Tat richtet, das Unrecht der Tat gering ist.
Republik Österreich
In Österreich existierte bis 2002 keine entsprechende Norm. Das österreichische Recht unterscheidet auch hier zwischen Mündigen und Unmündigen, bis 2002 und grundsätzlich auch heute sind nur sexuelle Handlungen mit Unmündigen mit strafrechtlichen Sanktionen bewehrt. Aufgrund der Aufhebung des § 209 StGB (vgl. § 175 StGB-Deutschland) durch den Verfassungsgerichtshof wurde der § 207b eingebracht und vom Nationalrat verabschiedet.
§ 207 StGB orientiert sich am Wortlaut und dem Inhalt des § 182 StGB-Deutschland, ohne mit ihm identisch zu sein.
In Österreich sind geschlechtliche Handlungen mit Jugendlichen unter 16 Jahren dann verboten, wenn dies unter Ausnutzung einer Zwangslage oder unter Ausnützung der eigenen Überlegenheit und der Unreife des Jugendlichen erfolgen. Auch sind sexuelle Handlungen mit Jugendlichen gegen Entgelt verboten.
Im Folgenden der Wortlaut des § 207b StGB:
§ 207b. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
(1) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat und aus bestimmten Gründen noch nicht reif genug ist,
die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln, unter Ausnützung dieser mangelnden Reife sowie seiner
altersbedingten Überlegenheit eine geschlechtliche Handlung
vornimmt, von einer solchen Person an sich vornehmen lässt oder eine
solche Person dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an einem
Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu
lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer an einer Person, die das 16. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, unter Ausnützung einer Zwangslage dieser Person eine
geschlechtliche Handlung vornimmt, von einer solchen Person an sich
vornehmen lässt oder eine solche Person dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an einem Dritten vorzunehmen oder von einem
Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren zu bestrafen.
(3) Wer eine Person, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, unmittelbar durch ein Entgelt dazu verleitet, eine
geschlechtliche Handlung an ihm oder einem Dritten vorzunehmen oder
von ihm oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, ist mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.