Tatbestand des § 186 StGB:
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.Tathandlungen
In beiden Fällen muss dies "in Beziehung auf einen anderen" geschehen. Wird also die Behauptung direkt gegenüber der beleidigten Person geäußert, kommt Beleidigung in Frage. Es muss sich vielmehr bei dem Empfänger um eine andere Person handeln, oder um eine Personengruppe, die genau bestimmt sein muss (Beispiel: "die Betrüger der Sparkasse Dortmund").
Wenn eine Tatsache ein Straftat ist, so kommt es auf ein eventuelles Urteil an. Je nachdem liegt üble Nachrede vor oder nicht.
Die Aussage (Tatsache) muss geeignet sein, die Person
verächtlich zu machen oder
in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.
§ 187 StGB Verleumdung ist ein Spezialfall der üblen Nachrede. Hier ist die Tatsachenbehauptung nachweislich unwahr.
Wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung gegenüber dem Adressaten geäußert, liegt § 185 StGB Beleidigung vor.