Sicherungsübereignung
- Von Schwarz Antonio
- Veröffentlicht 22.12.08
- Sachenrecht
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Einführung
Eine Sicherungsübereignung ist ein in Deutschland in der Praxis häufig eingesetztes Kreditsicherungsmittel der Kreditinstitute.
Dabei überträgt der Kreditnehmer das Eigentum einer beweglichen Sache an die Bank. Die Übereignung erfolgt durch Einigung (§ 929 S.1 BGB) über den Eigentumsübergang und Vereinbarung eines Besitzkonstituts (§ 930 BGB) (z.B. Leihe oder Verwahrung). Der Kreditnehmer bleibt unmittelbarer Besitzer der Sache. Gegenüber dem Kreditnehmer ist das Kreditinstitut nur treuhänderischer Eigentümer und zugleich mittelbarer Besitzer. Es darf das Eigentum nur bei Verstoß gegen den Sicherungsvertrag (Nichtrückzahlung des Kredits) verwerten.
Die Sicherungsübereignung ist im deutschen BGB nicht ausdrücklich geregelt, wird jedoch wie oben beschrieben nach §§ 929 S.1, 930 BGB normiert. Probleme können hier insbesondere bei dem Kauf unter verlängertem Eigentumsvorbehalt auf Sicherungsgeberseite entstehen, wenn also der Kreditnehmer die Sache selbst unter Eigentumsvorbehalt erworben hat, der Kaufpreis noch nicht bezahlt ist und der Kreditnehmer sie trotzdem dem Kreditgeber zur Sicherheit übereignen will. Da § 933 BGB für den gutgläubigen Erwerb die Erlangung unmittelbaren Besitzes durch den Erwerber (Sicherungsnehmer, im Beispielsfall also den Kreditgeber) voraussetzt, bleibt die Sache trotz des guten Glaubens an das Eigentum des Kreditgebers Eigentum des Vorbehaltsverkäufers. Die Sicherungsübereignung führt im Ergebnis zu einem besitzlosen Pfandrecht - eine Konstruktion, die nach dem Sachenrecht des BGB an sich nicht möglich wäre. Gleichwohl ist die rechtliche Zulässigkeit der Sicherungsübereignung heute unumstritten.
Nach deutschem Handelsrecht (HGB) wird die sicherungsübereignete Sache nicht beim Kreditinstitut bilanziert, sondern beim Kreditnehmer, obwohl er nicht Eigentümer ist. Die Bank bilanziert die durch das Sicherungsgut abgesicherte Forderung.
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