Für jedes Grundstück gibt es ein vom Amtsgericht geführtes Grundbuch. Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. In Baden-Württemberg sind zum Teil die staatlichen Notariate und die größeren Gemeinden als Grundbuchämter zuständig.

Das Grundbuch enthält ein Bestandsverzeichnis (Register), in dem Lage und Größe des Grundstücks entsprechend der Bezeichnung im Kataster (nach Flurstücknummern) vermerkt sind. Ferner werden in dem Register Grundstücksrechte (Wohnungseigentum, Erbbaurecht) verzeichnet. Dem Bestandsverzeichnis folgen drei Abteilungen.

  • Erste Abteilung: enthält die Eigentümer oder Erbbauberechtigten, ggf. unter Angabe der jeweiligen Anteile, und die Grundlagen der Eintragung
  • Zweite Abteilung: verzeichnet die Lasten und Beschränkungen (Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten), hierzu zählen zum Beispiel die Auflassungsvormerkung (für die Zeit zwischen Abschluss eines Kaufvertrages und dessen endgültigem Vollzug), Baubeschränkungen, Wegerechte usw.
  • Dritte Abteilung: Grundpfandrechte: Hypotheken - auch Zwangshypotheken, die beispielsweise die Finanzämter für Steuerschulden in einem verkürzten Verfahren eintragen können -, Grundschulden und (sehr selten) Rentenschulden.
Löschungen im Grundbuch bedeuten nicht, dass ein Eintrag entfernt wird, da jede Maßnahme, auch die erledigte, im Grundbuch lesbar bleiben muss. Er wird vielmehr gerötet, also rot unterstrichen und die Löschung als Vermerk eingetragen. Inzwischen sind sehr viele Grundbücher bereits auf ein elektronisches Verfahren umgestellt worden.

Eintragungen und Veränderungen im Grundbuch setzen einen Antrag und die Bewilligung des voreingetragenen Betroffenen voraus. So bedarf es bei dem Vollzug des Kaufs einer Immobilie durch Eigentumsübertragung (vgl. Auflassung) stets auch der Umschreibung des Grundbuchs. Eine solche wird nur mit der notariell beglaubigten Kaufvertragsurkunde, der beurkundeten Auflassung und zusätzlich einer Steuerunbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes möglich.

Gegen falsche Eintragungen gibt es den Rechtsbehelf der Beschwerde, wenn eine Amtslöschung vorzunehmen oder ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Ansonsten ist die Berichtigung nur mit dem Willen des Eingetragenen bzw. durch Verpflichtungsklage gegen den Eingetragenen zu erreichen. Der dingliche Berichtigungsanspruch verjährt nicht.

Einsicht in das Grundbuch ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

Besondere Bedeutung für den Grundstückskauf hat der öffentliche Glaube des Grundbuchs gem. § 892 BGB. Danach wird die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuchs zu Gunsten des gutgläubigen Erwerbers fingiert. Geschützt ist allerdings nur der rechtgeschäftliche Erwerb von Rechten durch Verkehrsgeschäft.

Da im Text einer Grundbucheintragung meist auf Urkunden Bezug genommen wird, gehört immer auch die zugehörige Grundbuchakte, die Ausfertigungen der Grundlage der gültigen Eintragung enthält (Kaufvertrag, Grundschuldbestellung) zum wesentlichen Grundbuchinhalt.

Beispiele: Sachenrecht