Streik
- Von Johann Klempner
- Veröffentlicht 31.07.08
- Gesellschaft und Soziales
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Einführung
Ein Streik ist eine gemeinsame Arbeitsniederlegung (Verweigerung), um bestimmten Forderungen Nachdruck zu verleihen. Hierbei übt der Streikende sein Rückbehaltungsrecht der Leistung aus. Arbeitgeber können mit Aussperrung antworten.
Das Streikrecht wird in Deutschland aus Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes hergeleitet. Träger dieser Arbeitskampfmaßnahme können nur die Gewerkschaften sein. Nicht von ihnen getragene Streik sind sog. "wilde Streiks" und als solche rechtswidrig.
Man unterscheidet zwischen dem Warnstreik, einer relativ kurzen Arbeitsniederlegung, und einem "richtigen" Streik. Ein solcher ist erst nach Auslaufen des gültigen Tarifvertrags zulässig. Erst wenn die Tarifverhandlungen offiziell für gescheitert erklärt und - in den meisten Tarifbereichen - der Schlichtungsspruch einer neutralen Schlichtungskommission abgelehnt worden ist, erlischt die Friedenspflicht. Die Einleitung eines Streiks bedarf zudem noch von gewerkschaftlicher Seite des Streikbeschlusses des Hauptvorstands. In der Regel wird zuvor auch eine Urabstimmung durchgeführt, in der 75% der betroffenen Gewerkschaftsmitglieder für den Streik stimmen müssen.
Vor den Toren der bestreikten Betriebe stehen in der Regel sog. Streikposten. Diese sollen zum Einen zum Ausdruck bringen, dass der Betrieb bestreikt wird, zum Anderen sollen sie arbeitswillige Arbeitnehmer von der Arbeit abhalten.
Arbeitnehmer, die gleichwohl in dem bestreikten Betrieb arbeiten, werden von den Streikenden als Streikbrecher bezeichnet. Sie erhalten gelegentlich vom Arbeitgeber eine Prämie ("Streikbrecherprämie").
In der Schweiz gilt der Arbeitsfrieden.