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Weg und Möglichkeiten eine Studienplatzklage durchzuziehen
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Von nicola lavacca
Veröffentlicht am 08.03.09
 
Weg und Möglichkeiten eine Studienplatzklage durchzuziehen

Weg und Möglichkeiten eine Studienplatzklage durchzuziehen

Bei der Studienplatzvergabe in Deutschland sieht es so aus, dass es außer den bundesweit über die ZVS vergebenen Studiengängen, die sehr viele Beschränkungen enthalten auch viele lokale Zulassungsbeschränkungen gibt. Aus diesem Grund ist die Zahl derer, die daran scheitern recht hoch. Dass sie keinen Studienplatz bekommen haben, wird den Bewerbern mittels Bescheid mitgeteilt.


Wie aber auch bei allen anderen amtlichen Bescheiden, so ist es auch bei einem Ablehnungsbescheid bezüglich eines Studienplatzes möglich Widerspruch einzulegen, und zwar binnen eines Monats. Fruchtet dieser nicht – was in der Regel der Fall ist – kann man auf der Grundlage eines derartigen Ablehnungsbescheids auch Klage einreichen, eine so genannte Studienplatzklage.


Eine derartige Studienplatzklage kann man natürlich selbst durchziehen, aber in der Regel ist es ratsam sich einen Anwalt zu nehmen. Inzwischen gibt es – weil es auch so viele Klagen gibt – Anwälte, die sich nicht mehr nur auf Arbeitsrecht spezialisiert haben, sondern insbesondere ihre Mandanten eben in diesem speziellen Teilbereich vertreten, die Klage aufsetzen und dem Mandanten nützliche Tipps geben, denn letztlich verursacht eine derartige Klage – wie jede andere Klage im Bereich Arbeitsrecht auch – Kosten. Kosten, die der Mandant oftmals selbst tragen muss.


Bevor es zu einer Klage gegen die ZVS, bzw. die Universität, die der Absender des Ablehnungsbescheids war, kommt, müssen im Vorfeld einige wichtige Dinge geklärt sein.

So muss sicher sein, dass beim Bewerbungsantrag dem Mandanten keinerlei Formfehler unterlaufen sein dürfen. Der Bewerbungsantrag muss einerseits vollständig abgegeben worden sein und vor allem auch fristgerecht.


Erfolgte die Studienplatzvergabe über die ZVS kann man sich eine Klage allerdings in der Regel gegen die ZVS sparen. Über den Umweg der Klage auf einen Studienplatz „außerhalb der festgesetzten Kapazität“ kann man den Klageweg aber gegen eine Hochschule beschreiten in diesem Fall.