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Notwendigkeit der Sterbegeldversicherung außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung
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Von nicola lavacca
Veröffentlicht am 24.04.09
 
Notwendigkeit der Sterbegeldversicherung außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung

Notwendigkeit der Sterbegeldversicherung außerhalb der Gesetzlichen Krankenversicherung
 

Bis einschließlich 31. Dezember 2003 zahlte die Gesetzliche Krankenversicherung ein Sterbegeld für den Fall, dass ein in der GKV Versicherter verstorben ist. Nur ließen sich mit zum Schluss 500 Euro, die durch die Gesetzliche Krankenversicherung gezahlt wurden als Sterbegeld keine großen Sprünge mehr machen, wenn die Bestattungskosten bei mehrere Tausend Euro lagen. Ab 1. Januar 2004 schließlich wurde auch das Sterbegeld in Höhe von 500 Euro aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung herausgestrichen.


Aber – wie auch in anderen Bereichen, wenn die Politik staatliche Leistungen gestrichen hat – hatte auch hier die Versicherungswirtschaft eine Lösung parat für alle diejenigen, die ihren Hinterbliebenen nicht zur Last fallen wollen, wenn sie tot sind, nämlich durch die Aufbürdung der Kosten für Beerdigung und Erbschaftsteuer, die Sterbegeldversicherung. Die Gesetzliche Krankenversicherung ist hierbei nun völlig ausgeklammert.


Die Verträge im Rahmen einer Sterbegeldversicherung sind im Bezug auf die Beitragszahlungen so gestaltet, dass die Versicherungsnehmer bis zu ihrem 65. Lebensjahr Versicherungsbeiträge zahlen, die Sterbegeldversicherung an sich allerdings bis zu deren 85. Lebensjahr läuft. Eine Sterbegeldversicherung ist in der Regel bis zu 25 Jahren festgelegt. Einige Versicherungsgesellschaften gewähren aber auch noch Versicherten in einem schon höheren Alter einen Eintritt in eine Sterbegeldversicherung – wie zum Beispiel die Barmenia.

Möglich ist dies in diesem Fall auch noch ohne Gesundheitsprüfung. Die Versicherungsmöglichkeit hier besteht bis zu einer Versicherungssumme von bis zu 10.000 Euro. Der Versicherungsbeitrag ist jedoch entsprechend höher, weil die Höhe der Versicherungsbeiträge bei dieser Art von Versicherung vom Alter des Versicherten bei Versicherungsbeginn abhängt.


Der Versicherungsfall bei einer derartigen Versicherung tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt. Die Versicherungsleistung wird an die Hinterbliebenen gezahlt, die im Versicherungsvertrag genannt sind.