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Was unterscheidet Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung?
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Von Daniel Franke
Veröffentlicht am 11.06.09
 
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung sind zwei extrem wichtige Dokumente für den Fall, dass ein Mensch nicht mehr in der Lage ist, seinen freien Willen kundzutun. Was beide Dokumente unterscheidet und wozu sie eingesetzt werden, gibt dieser Aufsatz wieder.

Ratgeber zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Die Patientenverfügung dient dem Zweck, Wünsche hinsichtlich der medizinischen Behandlung oder Behandlungsgrenzen zu äußern. Die Verfügung richtet sich dabei nicht nur an den behandelnden Arzt, sondern an alle, die an Behandlung und Betreuung beteiligt sind.
Wirksam wird die Patientenverfügung, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu Behandlungsmaßnahmen direkt kund zu tun.

Zwar unterliegt die Patientenverfügung keiner Formvorschrift, der Einfachheit halber sollte sie schriftlich niedergelegt werden. Empfehlenswert ist es, dabei Hilfe von medizinischer als auch von juristischer Seite in Anspruch zu nehmen. Ihr Hausarzt und ein fundierter Fachanwalt sind dafür geeignete Ansprechpartner.

Wichtig ist der konkrete Inhalt einer solchen Patientenverfügung. Es sollten alle Situationen und die gewünschten Behandlungen explizit ausgeführt werden. In der Vollmacht sollten zwei Bevollmächtigte benannt werden. Selbstverständlich müssen diese vorher über den Inhalt der Patientenverfügung aufgeklärt werden und die notwendige Bereitschaft zeigen.

Zwar ist es für viele schwer, sich mit existenziellen Fragen wie Leben und Tod auseinanderzusetzen, jedoch ist eine Patientenverfügung für jeden sinnvoll, denn nur so kann schon im Voraus festgelegt werden, ob unter anderem auf lebenserhaltende oder –verlängernde Maßnahmen verzichtet werden soll.

Mit einer Vorsorgevollmacht sollte eine Person des Vertrauens als Bevollmächtigter benannt werden, so dass diese im Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit direkt für den Vollmachtgeber handeln kann. Der Inhalt der Vollmacht muss auf jeden Fall klar formuliert sein. Ebenfalls deutlich gemacht werden muss, welche genauen Aufgaben der Bevollmächtigte übernehmen soll und zu welchem Zweck.

Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird durch das Gericht ein gesetzlicher Betreuer angeordnet. Mit diesem Betreuungsverfahren sind einige Unannehmlichkeiten, wie etwa die Begutachtung durch einen Sachverständigen und die gerichtliche Anhörung, und nicht unerhebliche Kosten verbunden.