Kolonat (lat., "Bebauungsrecht", Kolonatrecht, Erbpachtrecht, Erbleihe, Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die (regelmäßig erblichen) Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern;
Einführung
Kolonat (lat., "Bebauungsrecht", Kolonatrecht, Erbpachtrecht, Erbleihe, Leihe, Erbbestandrecht, Erbfestenrecht, Meierrecht, Erbzinsrecht), allgemeine Bezeichnung für die (regelmäßig erblichen) Besitz- und Nutzungsrechte an Bauerngütern;
Kolone (Kolonist), der Inhaber derartiger bäuerlicher Gutsrechte.
Ursprung
Das Kolonat (abgeleitet vom lat., mittellateinischen colonus = Bauer, Pächter) bezeichnete im römischen Kaiserreich den Stand der Kleinpächter auf Großgrundbesitz, insbesondere jenen auf kaiserlichen Domänen, sowie das adaequate agrarwirtschaftliche System, welches sich nach dem hellenistischen Vorbild in Kleinasien bzw. Ägypten und dem sich abzeichnenden Sklavenmangel entwickelte.
Dabei wandelte sich das anfangs freie Pachtverhältnis sukzessive in die Vererbbarkeit sowie die Bindung an Grund und Boden, also die Scholle. Bereits im 4. Jahrhundert war das Kolonat in Westrom voll ausgebildet. Zur Integration bzw. Assimilierung von fremden Siedlern im Zuge von Befriedungen wendete die provinzialrömische Verwaltung dieses System erfolgreich an, welches auch die Germanenreiche während der Völkerwanderungszeit überlebte.
Frühes Mittelalter
So bestand es im fränkischen Reich bis ins 9. Jahrhundert und wurde mit dem so genannten Patronizium des Grundherrn und der dinglichen Unfreiheit der Kolonen eine der wesentlichsten Stützen der mittelalterlichen Gesellschaftsordnung.
Entwicklung bis zur Neuzeit
Während nämlich heutzutage die Bauerngüter in der Regel im vollen Eigentum des Besitzers stehen, war dies im Mittelalter und bis ins 19. Jahrhundert nicht der Fall (s. Erbpacht). Die Güter waren vielfach den Bauern von den Gutsherren unter Anwendung lehnrechtlicher Grundsätze verliehen und die Rechte der Besitzer daher nach Lehnrecht zu beurteilen; hier und da hatte auch das römisch-rechtliche Institut der Emphyteuse (s. d.), besonders bei Kirchengütern, Anwendung gefunden.
Daneben aber kamen zahlreiche Nutzungsrechte an Bauerngütern vor, welche nach Landrecht zu beurteilen waren, und welche man eben unter der Gesamtbezeichnung Kolonat zusammenfasst.
Die genauen rechtlichen Bestimmungen und Bezeichnungen waren regional sehr verschieden: die erblichen Laten- oder Hobgüter am Niederrhein und in Westfalen, die ebenfalls erblichen Meiergüter in Niedersachsen und in Westfalen, die Schillingsgüter im Lüneburgischen und in der Grafschaft Hoya, die Erbpachtgüter in Sachsen, Thüringen und Österreich, die Festegüter in Schleswig-Holstein, die nicht erblichen Fallgüter oder Schupflehen in Schwaben, die Todbestände in Baden, die Leibrechtsgüter in Bayern und Österreich (die beiden letztern ebenfalls nicht erblich), die Landfiedelleihen in Oberhessen (nicht erblich im Solmsischen), die Laßgüter in der Mittelmark (nicht erblich in Sachsen) und die sogen. Herrengunst in Bayern; letzteres die Bezeichnung für Güter, die auf freien Widerruf des Gutsherrn verliehen waren.
Das Rechtsverhältnis zwischen Gutsherren und Kolonen bestimmte sich bei allen diesen Gütern im einzelnen nach den bei der Verleihung etwa aufgenommenen Urkunden (Leihbrief, Meierbrief) sowie ab dem 18. Jahrhundert hierüber ergangenen Ordnungen (Meier-, Erbpachtsordnungen), außerdem nach lokalem und partikulärem Gewohnheitsrecht. Die Grundzüge des Rechtsinstituts sind im großen und ganzen überall dieselben: ein sogen. Obereigentum (Dominium directum) des Gutsherrn, ein nutzbares Eigentum des Kolonen (Dominium utile); der Kolone hatte die auf dem Gut ruhenden Lasten zu tragen; Veräußerungen ohne Zustimmung des Gutsherrn waren nichtig; das Gut haftete nicht ohne weiteres für die Schulden des Kolonen; dieser war zu sorgfältiger Bewirtschaftung des Gutes verpflichtet und konnte im entgegengesetzten Fall "abgemeiert" werden (s. Abmeierung). Gewöhnlich hatte der Kolone beim Antritt der Erbleihe eine Abgabe (Handlohn, Laudemium, Weinkauf, Ehrschatz) an die Gutsherrschaft zu entrichten; zuweilen war auch eine sogen. Baulebung üblich; ebenso war hier die sogen. Interimswirtschaft gebräuchlich. Die moderne Gesetzgebung hat jedoch mit der ehemaligen Rechtsanschauung vom sogen. geteilten Eigentum gebrochen und an die Stelle der bäuerlichen Nutzungsrechte das volle Eigentumsrecht des Besitzers gesetzt (s. Ablösung, Bauernbefreiung).
Weiteres Beispiel
Ein ähnliches und gleichnamiges System verwendete die portugiesische Regierung nach 1945 in Angola, um die Einwanderung von Weißen in neu angelegte "Musterdörfer" zu fördern.