Bei der Denkmalabschreibung unterscheidet der deutsche Gesetzgeber zwischen einer so genannten echten denkmalgeschützten Immobilie, die auch in der örtlichen Denkmalliste eingetragen ist und Gebäuden in einem so genannten Sanierungsgebiet. Meist werden Einzelgebäude durch herausragende gestalterische oder architektonische Merkmale als denkmalgeschützte Immobilie eingestuft. Demnach werden sie in die örtliche Denkmalliste aufgenommen. Im Gegensatz dazu sind komplexe Sanierungsgebiete dadurch gekennzeichnet, dass für den gesamten Baubestand des Gebietes eine besondere Förderungswürdigkeit durch die Denkmalabschreibung anerkannt wird. Hierbei muss nicht jede einzelne Immobilie des Gebietes die Kriterien einer denkmalgeschützten Immobilie erfüllen. Hintergrund für die meisten Einstufungen als Sanierungsgebiet, ist das Bestreben der Kommunen, Wohngebiete zu erhalten und gerade alte Baubestände in neuen Standards aufzuwerten des Baudenkmals .
Doch was ist für den Einzelnen bei dem Thema Denkmalabschreibung oder Denkmal-AfA zu beachten?
Eine der wichtigsten Vorrausetzungen ist der Erwerb der Immobilie vor Beginn der Sanierungsmaßnahmen. Ein weiteres wesentliches Detail ist auch, dass nie der gesamte Kaufpreis der jeweiligen geschützte Immobilien abschreiben die Grundlage für die Berechnung der Denkmalabschreibung ist, sondern lediglich der davon anfallende Anteil auf die Sanierungskosten. Dieser kann jedoch auch 70% und mehr des Gesamtpreises betragen.
Die Denkmalabschreibung beginnt, als weiterer wesentlicher Fakt, erst nach dem vollständigen Abschluss der Sanierungsarbeiten und richtet sich nach der Art der Anlageform. Erwirbt man also die denkmalgeschützte Immobilie als Kapitalanlage, gibt der Gesetzgeber einen anderen Rahmen im EStG vor, als für Eigennutzer. Während Kapitalanleger bis zu 100% absetzten können, stehen dem Eigennutzer nur 90% Denkmalabschreibung zur Verfügung. Auch die Dauer der Denkmalschreibung ist hierbei unterschiedlich geregelt.