Ziel des Naturschutzes in Deutschland ist es, die Lebensgrundlagen des Menschen zu erhalten (§ 1 Bundesnaturschutzgesetz). Er ist somit öffentliche Aufgabe und dient dem in Artikel 20a Grundgesetzes verankerten Staatsziel. In der Schweiz wird es durch die Verfassung Art. 78 und das auf den Verfassungsartikel basierende
Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) geregelt. Viele Menschen, die im Naturschutz arbeiten oder dessen Arbeit unterstützen, verbinden damit auch weitergehende Erwartungen und Motive, die sich aus der geisteschichtlichen Herkunft des Naturschutzes ergeben. Dazu gehören z. B. ethische Gründe (Tierschutz) oder emotionale (Heimatverbundenheit). Obwohl ohne die Motivationen dieser Menschen sehr viel weniger praktische Naturschutzarbeit geleistet würde, bleiben sie in diesem, auf den öffentlichen Naturschutz konzentrierten Artikel außer Betracht. Dieser ist auf die demokratisch legitimierten wesentlichen Ziele beschränkt und geschieht damit um des Menschen willen (
"anthropozentrisches" Verständnis).
Natur und Landschaft sind Standort der menschlichen Nutzung. Aus dem Wissen heraus, dass eine Übernutzung und Zerstörung von Natur und Landschaft fatale und katstastrophale Folgen für den Siedlungsstandort, auf die Gesundheit, auf die Nahrungsmittelerzeugung, des Menschen haben kann, wird
- die Wiederherstellung
- der Erhalt
- und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit
des Naturhaushaltes angestrebt.