Schwägerschaft ist nach deutschem Recht (§ 1590 BGB) das Verhältnis einer Person zu den Verwandten des Ehegatten. Der Begriff geht in der Rechtssprache über den allgemeinen Sprachgebrauch hinaus, da alle Verwandten des Ehegatten erfasst werden.

Keine Schwägerschaft im Rechtssinne besteht zu den Schwägern des Ehegatten (so genannte Schwipp-Schwägerschaft). Beispiel: Anton heiratet Claudia. Bernd heiratet Dora. Anton und Bernd sind Brüder. Dann sind Anton und Dora sowie Bernd und Claudia verschwägert, nicht aber Claudia und Dora.

Gem. § 1590 Abs. 2 BGB endet die einmal begründete Schwägerschaft nicht durch die Auflösung oder Scheidung der sie begründenden Ehe.