Erbvertrag
- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 21.10.08
- Privatrecht
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Definition
Der Erbvertrag ist neben dem Testament nach deutschem Recht die zweite Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung Regelungen über das Schicksal des eigenen Vermögens nach dem Tod zu treffen und von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen. Der wesentliche Unterschied zum Testament besteht darin, dass der Erblasser sich beim Erbvertrag gegenüber seinem Vertragspartner binden kann. Während der in einem Testament Bedachte keine rechtliche Handhabe hat, einen Widerruf des Testaments zu verhindern, erlangt er beim Erbvertrag eine sichere Position in Gestalt einer Anwartschaft. Der Erbvertrag kann mit anderen, nicht erbrechtlichen Geschäften (etwa Grundstücksübertragungen, oder - in der Praxis sehr häufig - mit einem Ehevertrag) verbunden werden.
Abschluss des Erbvertrags
Der Erbvertrag muss durch den Erblasser höchstpersönlich bei gleichzeitiger Anwesenheit des anderen Vertragspartners vor dem Notar geschlossen werden. Der Erbvertrag setzt neben der Testierfähigkeit wegen der Existenz eines Vertragspartners auch Geschäftsfähigkeit voraus.