Die Jastrowsche Formel (benannt nach dem Verfasser eines Aufsatzes in der Deutschen Notarzeitschrift 1904, Seite 424, in dem sie erstmals vorgeschlagen wurde) ist eine Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen von gemeinschaftlichen Testamenten nach deutschem Erbrecht, die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen möglichst zu unterbinden.

Problemhintergrund

Bei der gegenseitigen Einsetzung der Ehepartner als Erben werden deren Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen, bis auch der überlebende Ehegatte stirbt. Den Abkömmlingen steht deshalb zum Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten der Pflichtteilsanspruch aus § 2303 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Das ist oftmals problematisch, besonders wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Deshalb nimmt man so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament auf, um die Geltendmachung der Ansprüche möglichst zu unterbinden.

Die Jastrowsche Formel soll gegenüber der einfachen Pflichteilsstrafklausel

"Wer beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert ist auch beim Tod des Letztversterbenden auf den Pflichtteil gesetzt." die Vermögenssituation für den den Pflichtteil fordernden Abkömmling weiter verschlechtern und ihm so von der Forderung des Pflichtteils abhalten.