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Bürgerliches Gesetzbuch
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Von Reicher Gerhard
Veröffentlicht am 22.10.08
 
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das bedeutendste deutsche Gesetz auf dem Gebiet des Privatrechts. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft (Ausfertigung am 18. August 1896 und Verkündung am 24. August 1896) und ist trotz zahlreicher Änderungen bis heute gültig.

Einführung
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das bedeutendste deutsche Gesetz auf dem Gebiet des Privatrechts. Es trat am 1. Januar 1900 in Kraft (Ausfertigung am 18. August 1896 und Verkündung am 24. August 1896) und ist trotz zahlreicher Änderungen bis heute gültig.

Basisdaten
Kurztitel: Bürgerliches Gesetzbuch
Voller Titel: ders.
Typ: Bundesgesetz
Rechtsmaterie: Privatrecht
Gültigkeitsbereich: Bundesrepublik Deutschland
Abkürzung: BGB
FNA: 400-2
Verkündungstag: 18. August 1896 (RGBl. 1896, S. 195)
Aktuelle Fassung: 1. Juli 2004 (BGBl. I 2004, S. 718)
Das BGB ist in fünf Bücher eingeteilt:
  • Allgemeiner Teil
  • Schuldrecht
  • Sachenrecht
  • Familienrecht
  • Erbrecht
Das BGB ist aufgrund seiner besonders durchdachten Struktur weltweit anerkannt. Erwähnenswert ist hier vor allem die so genannte "Klammertechnik" des Bürgerlichen Gesetzbuchs: Der allgemeine Teil enthält die grundlegenden Vorschriften, Regeln, Begriffe, die auch für alle weiteren Bücher gelten sollen. Sie stehen am Anfang des BGB und "umklammern" die restlichen Bücher. Entstehung

Vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs herrschte auf dem Gebiet des 1871 gegründeten Deutschen Reichs Rechtszersplitterung, es galt u. a. Gemeines Recht, Allgemeines Landrecht (ALR), Code civil, Badisches Recht und Sächsisches BGB.

Den Kodifikationsbestrebungen ging der so genannte Kodifikationsstreit von 1814 zwischen Anton Friedrich Justus Thibaut und Friedrich Carl von Savigny voraus. Während der liberal eingestellte Thibaut eine einheitliche Kodifikation des bürgerlichen Rechts forderte, um den "bürgerlichen Verkehr" (= Wirtschaftsverkehr) zu vereinfachen und zur nationalen Einheit beizutragen, stand der konservative Savigny einer Kodifikation negativ gegenüber. Für eine solche Leistung schien ihm die Rechtswissenschaft seiner Zeit noch nicht reif. Zunächst behielt die Auffassung Savignys die Oberhand.

Im Laufe der Zeit, besonders ab Gründung des Deutschen Reiches 1871, verstärkten sich aber die Forderungen nach einem bürgerlichen Gesetzbuch. 1873 beschlossen Reichstag und Bundesrat auf Antrag der Abgeordneten Miquel und Lasker die Ausarbeitung eines bürgerlichen Gesetzbuches. Die 1. Kommission wurde 1874 einberufen und legte 1888 den 1. Entwurf vor. Er orientierte sich stark an den Grundsätzen des römischen Rechts sowie an den Lehren Savignys und wurde als unsozial, unzeitgemäß und schwer verständlich kritisiert. Eine 1890 einberufene 2. Kommission legte 1895 den 2. Entwurf vor. Dieser wurde mit geringen Änderungen 1896 beschlossen und am 18. August verkündet.

Das BGB trat am 1. Januar 1900 in Kraft. Es wurde vom Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) begleitet, in dem die Übergangsregelungen zum bis dahin in Deutschland geltenden Recht und das Internationale Privatrecht enthalten sind. In der Folgezeit wurden bei Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs die jeweiligen Übergangsregelungen (u. a. durch den Einigungsvertrag mit der DDR) in das Einführungsgesetz eingearbeitet.

Entwicklung
In den ersten 50 Jahren seines Bestehens wurde das BGB kaum gesetzgeberisch verändert. Der Grund dafür liegt auch in der Konzeption der Generalklauseln, wie z. B. § 242 ("Treu und Glauben"), die eine Entwicklung des Rechts durch die Rechtsprechung ermöglichte, sie damit allerdings auch dem Zeitgeist auslieferte. Ausnahmen waren die von den Nationalsozialisten unternommenen Versuche, das BGB und seine systematische Kraft zu schwächen. Das Ehegesetz war ein derartiger Versuch.

Die ab 1946 einsetzenden Reformen erfassten zunächst vor allem das Familienrecht. Zunächst wurde - noch von den Besatzungsmächten - das Eheschließungsrecht in das Ehegesetz "ausgelagert"; ab 1953 wurde schrittweise die Gleichberechtigung von Frauen und Männern (Artikel 3 Absatz 2 des Grundgesetzes) verwirklicht, in den 1960er Jahren das Scheidungsrecht modernisiert.

In den folgenden Jahren wurden zahlreiche Verbraucherschutzgesetze außerhalb des BGB erlassen, so z. B. das Haustürwiderrufsgesetz oder das Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB-Gesetz"), so dass die Übersichtlichkeit litt und der Charakter des BGB als Gesamtkodifikation in Mitleidenschaft gezogen wurde.

Die letzte größere Überarbeitung erfolgte im Zuge der Schuldrechtsmodernisierung zu Beginn des Jahres 2002 (mit Neubekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42)), durch die unter anderem Verbraucherschutzrichtlinien der Europäischen Union umgesetzt wurden. Bei diesem Anlass wurden viele der erwähnten "ausgelagerten" Gesetze in das BGB "zurückgeholt".

In der DDR wurde das bis dahin gültige BGB durch Beschluss der Volkskammer am 16. September 1975 durch das Zivilgesetzbuch (ZGB) der DDR ersetzt. Das ZGB ist am 3. Oktober 1990 außer Kraft getreten.