Reicher Gerhard

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Pfand

Die Nahme eines Pfandes war schon im Frühmittelalter rechtlich bestimmt. Dabei konnte ein Gläubiger zum Schutz seiner Forderung dem Schuldner einen Pfandgegenstand wegnehmen.

Grundbuch

Für jedes Grundstück gibt es ein vom Amtsgericht geführtes Grundbuch. Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. In Baden-Württemberg sind zum Teil die staatlichen Notariate und die größeren Gemeinden als Grundbuchämter zuständig.

Anwartschaftsrecht

Das Anwartschaftsrecht hat derjenige inne, der eine Anwartschaft auf eine Sache hat. Das Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe zum Eigentum.

Nachbarrecht

Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

Übereignung

Unter Übereignung versteht man im deutschen Sachenrecht die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft.

Überbau

Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.

Notweg

Die Regelungen über den Notweg sind Teil des deutschen Sachenrechts, genauer: des Nachbarrechts.

Grunddienstbarkeit

Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht das Recht, das mit ihr belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen.

Zubehör

Nach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre.

Wohnungseigentum

Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine besondere Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung, einer so genannten Eigentumswohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen ([[Mehrfamilienwohnhaus]oder auch Reihenhausanlage]).

Wohnungsrecht

Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

Garantie

Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall.

Bestandteil

Nach deutschem Sachenrecht können Sachen Bestandteil einer anderen Sache sein. Wenn die Verbindung zwischen beiden Sachen so eng ist, das eine neue Sachgesamtheit entsteht, spricht das Bürgerliche Gesetzbuch von wesentlichen Bestandteilen (§ 93 BGB).

Verbindung (Recht)

Die Verbindung als Rechtsbegriff im deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) behandelt die Veränderung der Eigentumsverhältnisse der verbundenen Dinge (Verbindung, Vermischung, Verarbeitung)

Teilungserklärung

Die Teilungserklärung (TE) enthält nach deutschem Sachenrecht die Aufteilung des Sondereigentums (Wohnungen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen und Garagen)und eventueller Sondernutzungsrechte sowie meistens auch die Regelungen des Verhältnisses der Eigentümer untereinander (Gemeinschaftsordnung).

Leibgedinge

Ein Leibgedinge ist die Verpflichtung, Naturalleistungen wie Wohnung, Nahrungsmittel, Hege und Pflege gegenüber einer Person zu erbringen, die meist bei Hofübergaben in der Landwirtschaft zwischen Übergeber und Übernehmer vereinbart wird.

Pfandrecht

Das Pfandrecht ist nach deutschem Sachenrecht die dinglich abgesicherte Verwertungsbefugnis einer Person an einer beweglichen Sache. Das Pfandrecht ist (wie die Hypothek bei Immobilien) streng akzessorisch ausgestaltet, also vom Bestand einer zu sichernden persönlichen Forderung abhängig. Nach der Art der Entstehung sind drei verschiedene Pfandrechte zu unterscheiden:

Reallast

Die Reallast ist nach deutschem Sachenrecht das Recht einer bestimmten Person aus einem Grundstück wiederkehrende Leistungen zu verlangen.

Abhandenkommen

Das Abhandenkommen ist im deutschen Sachenrecht ein Ausnahmetatbestand zum gutgläubigen Erwerb des Eigentums an beweglichen Sachen vom Nichtberechtigten.

Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte ist eine Straftat nach § 113 des deutschen Strafgesetzbuches.

Die Rechtsvorschrift schützt die Effektivität und Gewähr staatlicher Vollstreckungshandlungen durch dazu berufene Organe.

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