- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 10.11.08
- Allgemeine Zivilrechtslehre
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In der Rechtswissenschaft bezeichnet Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Absatz 1 BGB). Derjenige, der das Tun oder Unterlassen einfordern kann, ist in zivilrechtlicher Terminologie Gläubiger, derjenige, der es schuldet, Schuldner.