Allgemeine Zivilrechtslehre


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    Anfechtung (Recht)

    Anfechtung bedeutet im deutschen Zivilrecht die Ausübung eines Rechts zur nachträglichen Vernichtung eines Rechtsgeschäfts. Anfechtbar heißt, die Rechtsgeschäfte haben solange Gültigkeit, bis sie angefochten werden. Mit der Anfechtung werden die Rechtsgeschäfte nichtig.

    Rechtsgeschäft

    Das Rechtsgeschäft ist ein Tatbestand, der aus mindestens einer Willenserklärung besteht und an den der Eintritt eines gewollten privatrechtlichen Erfolges geknüpft ist.

    Subjektives Recht

    Subjektives Recht ist ein Oberbegriff der Privatrechtsordnung. Er umschreibt die Befugnisse einer Person. Es haben sich im Laufe der Zeit folgenden Definitionen durchgesetzt:

    Anpreisung

    Eine bloße Anpreisung von Waren, welche sich nicht an eine bestimmte Person, sondern an die Allgemeinheit richtet, gilt nicht als Angebot im rechtlichen Sinn.

    Kollektivhaftung

    Kollektivhaftung ist die Haftung mehrerer für das Handeln einzelner, die einem Kollektiv zugeordnet werden.

    Vollmacht

    Unter Vollmacht versteht man die durch Rechtsgeschäft begründete Vertretungsmacht. Man unterscheidet:

    Kausalgeschäft

    Es handelt sich um einen Begriff aus der Rechtswissenschaft.

    Guter Glaube

    Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) schützt in verschiedenen Fällen den Guten Glauben (lat. bona fides).

    Anspruch

    In der Rechtswissenschaft bezeichnet Anspruch das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (§ 194 Absatz 1 BGB). Derjenige, der das Tun oder Unterlassen einfordern kann, ist in zivilrechtlicher Terminologie Gläubiger, derjenige, der es schuldet, Schuldner.

    Gestaltungsrecht

    Das Gestaltungsrecht ist ein subjektives Recht, durch das einseitig ein neues Recht begründet oder ein bestehendes Rechtsverhältnis geändert oder aufgehoben werden kann. Sie beruhen auf spezieller Rechtslage ( zumeist Vertrag ) oder Gesetz.

    Flugreisefall

    Der Flugreisefall ist ein bekannter Lehrbuchfall, den einst der BGH zu entscheiden hatte.

    Akzessorietät

    Akzessorietät bezeichnet im Zivilrecht die Abhängigkeit eines Sicherungsrechts von der zu sichernden Schuld. Ist die zu sichernde Schuld erfüllt, erlischt das Sicherungsrecht eo ipso (von selbst).

    Willenserklärung

    Die Willenserklärung ist die Entäußerung eines Willens durch eine Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt. Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er gewollt ist.

    Zustimmung

    Zustimmung ist umgangssprachlich die Äußerung, das man mit jemandem anderen einer Meinung sei, juristisch it es die Erklärung des Einverständnisses zu dem von einem anderen vorgenommenen Rechtsgeschäft.

    Sicherungsgrundschuld

    Die Sicherungsgrundschuld ist nach deutschem Recht eine besondere Form der Grundschuld.

    Form (Recht)

    Unter Form versteht man im Recht (Beispiele: Begriffsklärung Form) die äußere Gestaltung der Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder einer Rechtshandlung.

    Sache (Recht)

    Eine Sache ist nach deutschem Recht ein körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also z.B. auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die Verkehrsanschauung, nicht die Physik.

    Anspruchsgrundlage

    Anspruchsgrundlage ist ein juristischer Terminus, der eine Regelung (meist in Form einer Rechtsnorm) bezeichnet, die einem bestimmten Rechtssubjekt (dem Anspruchsinhaber) einen bestimmten Anspruch bzw. ein subjektives Recht gegen ein anderes Rechtssubjekt (den Anspruchsgegner) gewährt.

    Juristische Person

    Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das aufgrund gesetzlicher Anerkennung rechtsfähig ist, d. h. selbst Träger von Rechten und Pflichten sein kann, dabei aber keine natürliche Person ist.

    Rechtsfähigkeit

    Rechtsfähigkeit ist nach deutschem Recht die Fähigkeit, Träger - also Zuordnungssubjekt - von Rechten und Pflichten zu sein.

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