Sachenrecht


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    Pfand

    Die Nahme eines Pfandes war schon im Frühmittelalter rechtlich bestimmt. Dabei konnte ein Gläubiger zum Schutz seiner Forderung dem Schuldner einen Pfandgegenstand wegnehmen.

    Persönliche Dienstbarkeit

    Die beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht (§§ 1090 - 1093 BGB) die Befugnis einer bestimmten Person, das belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen.

    Nießbrauch

    Der Nießbrauch (eine Lehnübersetzung des lat. usus fructus, Früchte genießen) ist im deutschen Sachenrecht das unveräußerliche und unvererbliche Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen.

    Grundbuch

    Für jedes Grundstück gibt es ein vom Amtsgericht geführtes Grundbuch. Die Amtsgerichte sind als Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk liegenden Grundstücke zuständig. In Baden-Württemberg sind zum Teil die staatlichen Notariate und die größeren Gemeinden als Grundbuchämter zuständig.

    Sachenrecht

    Das Sachenrecht regelt in Deutschland als Teil des Zivilrechts und drittes Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches die Beherrschung der Sachgüter durch den Menschen. Dabei wird durch das Sachenrecht als objektivem Recht diese Beherrschung sowohl für die Ruhelage (also z.B. die Befugnisse des Eigentümers oder Besitzers) als auch für die Veränderung (also z.B. Übereignung und Besitzverschaffung) normiert.

    Abteilung (Grundbuch)

    Die Abteilungen bezeichnen in Deutschland die diversen Abschnitte des Grundbuches und dienen seiner Untergliederung. Dieses bestehen aus:

    Anwartschaftsrecht

    Das Anwartschaftsrecht hat derjenige inne, der eine Anwartschaft auf eine Sache hat. Das Anwartschaftsrecht ist eine Vorstufe zum Eigentum.

    Nachbarrecht

    Das Nachbarrecht ist Teil des zivilrechtlichen Sachenrechts. Es besteht aus allen Rechtsnormen, die das grundsätzliche Recht des Eigentümers, mit der Sache nach Belieben zu verfahren und jeden Dritten von jeder Einwirkung auszuschließen, mit Rücksicht auf die benachbarte Lage von Grundstücken und die deshalb unvermeidlichen wechselseitigen Beeinträchtigungen einschränkt.

    Übereignung

    Unter Übereignung versteht man im deutschen Sachenrecht die Übertragung des Eigentums an einer Sache von einer Person an eine andere Person. Die Übereignung ist somit ein Verfügungsgeschäft.

    Überbau

    Als Überbau bezeichnet man im deutschen Nachbarrecht ein Gebäude, das über die Grenze zum Nachbargrundstück hinaus ragt, gleichgültig, ob dies unter, auf oder über der Erde geschieht.

    Notweg

    Die Regelungen über den Notweg sind Teil des deutschen Sachenrechts, genauer: des Nachbarrechts.

    Grunddienstbarkeit

    Die Grunddienstbarkeit ist nach deutschem Sachenrecht das Recht, das mit ihr belastete Grundstück in einzelnen Beziehungen zu nutzen.

    Zubehör

    Nach deutschem Sachenrecht ist eine Sache Zubehör einer anderen Sache, wenn zur Hauptsache eine gewisse räumliche Verbindung besteht und das Zubehör gegenüber der Hauptsache eine dienende Funktion hat, ohne dass die dienende Sache bereits Bestandteil wäre.

    Sicherungsübereignung

    Eine Sicherungsübereignung ist ein in Deutschland in der Praxis häufig eingesetztes Kreditsicherungsmittel der Kreditinstitute.

    Wohnungseigentum

    Wohnungseigentum ist im deutschen Recht eine besondere Form des Eigentums an einer einzelnen Wohnung, einer so genannten Eigentumswohnung innerhalb eines Gebäudes mit mehreren Wohnungen ([[Mehrfamilienwohnhaus]oder auch Reihenhausanlage]).

    Gewährleistung

    Als Gewährleistung oder (Sach-)Mängelhaftung bezeichnet man die Pflicht des Verkäufers, für Mängel des Verkaufgegenstandes einzustehen.

    Wohnungsrecht

    Wohnungsrecht ist in Deutschland das subjektive Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen.

    Vormerkung

    Die Vormerkung ist nach deutschem Sachenrecht die Ankündigung eines Rechtserwerbs oder einer Rechtsänderung im Grundbuch. Damit wird dem aus dem Abstraktionsprinzip folgenden Sicherungsbedürfnis eines nur schuldrechtlich berechtigten Erwerbers Rechnung getragen.

    Garantie

    Eine Garantie (v. frz.: garantie, v. altfränk. weren gewährleisten, sicherstellen) ist eine Zusicherung eines bestimmten Handelns in einem bestimmten Fall.

    Grundschuld

    Die Grundschuld ist nach deutschem Sachenrecht das dingliche Recht, aus einem Grundstück die Zahlung eines bestimmten Geldbetrages zu fordern. Die Grundschuld wird als dingliches Recht in Abt.

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