- Von Reicher Gerhard
- Veröffentlicht 14.11.08
- Verfahrensrecht
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Das Mahnverfahren dient in Deutschland der vereinfachten Durchsetzung von Geldforderungen und ist in den §§ 688 ff ZPO geregelt. Ziel des Mahnverfahrens ist der Vollstreckungsbescheid, mit dem man ebenso wie aus einem Urteil seine titulierte Forderung vollstrecken kann, § 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das Mahnverfahren hat deshalb inhaltlich nichts mit einer einfachen Mahnung oder Zahlungsaufforderung zu tun, die den Schuldner in Verzug setzt.